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§ 24 Absatz 2 PfandBG
(2)
1
Der Schiffsbeleihungswert darf den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung der zukünftigen Verkäuflichkeit des Schiffes und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt.
2
Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden.
3
Der Schiffsbeleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen.
4
§ 16 Abs. 2 Satz 4
gilt entsprechend.
§ 24 Absatz 3 PfandBG
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bewertung eines Schiffsbauwerkes sinngemäß.
Verweis auf
§ 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 PfandBG
von
§ 15 Absatz 4 Satz 1 RechKredV