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§ 22 Absatz 1 RechKredV
(1) Als verbriefte Verbindlichkeiten sind Schuldverschreibungen und diejenigen Verbindlichkeiten auszuweisen, für die nicht auf den Namen lautende übertragbare Urkunden ausgestellt sind.
§ 22 Absatz 2 Satz 1 RechKredV
(2)
1
Als begebene Schuldverschreibungen sind auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen sowie Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, unabhängig von ihrer Börsenfähigkeit auszuweisen.
§ 22 Absatz 5 Satz 3 RechKredV
Verweis auf
§ 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3 RechKredV
von
§ 15 Absatz 4 Satz 1 RechKredV