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§ 13 Absatz 1 Satz 1 RDG
(1)
1
Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort der inländischen Hauptniederlassung zuständige Behörde zu richten.
§ 13 Absatz 1 Satz 2 RDG
2
Hat eine Person im Inland keine Niederlassung, so kann sie den Antrag an jede nach
§ 19
für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde richten.
§ 15 Absatz 2 Satz 1 RDG
(2)
1
Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person oder Gesellschaft vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland einer nach
§ 19
zuständigen Behörde in Textform eine Meldung mit dem Inhalt nach Satz 2 erstattet.
Verweis auf
§ 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 15 Absatz 2 Satz 1 RDG
von
§ 7 Absatz 1 Satz 1 RDV