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§ 13 Absatz 1 RDG
(1)
1
Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort der inländischen Hauptniederlassung zuständige Behörde zu richten.
2
Hat eine Person im Inland keine Niederlassung, so kann sie den Antrag an jede nach
§ 19
für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde richten.
3
Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
4
Mit dem Antrag, der alle nach
§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d
in das Rechtsdienstleistungsregister einzutragenden Angaben enthalten muss, sind zur Prüfung der Voraussetzungen nach
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4
beizubringen:
1.
eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung,
2.
ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
3.
bei einem Antrag auf Registrierung für den Bereich Inkassodienstleistungen eine Auskunft nach
§ 150 Absatz 5
der Gewerbeordnung,
4.
eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (
§ 882b
der Zivilprozessordnung) erfolgt ist,
5.
Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde.
5
In den Fällen des
§ 12 Abs. 4
müssen die in Satz 4 genannten Unterlagen sowie Unterlagen zum Nachweis der in
§ 12 Abs. 4
Satz 2 genannten Voraussetzungen für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht werden.
Verweis auf
§ 13 Abs. 1 RDG
von
§ 6 Absatz 1 Satz 1 RDV