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§ 2 Absatz 5 RDV
(5) Der Nachweis der Sachkunde in einem ausländischen Recht erstreckt sich nur auf das Recht, auf das sich die vorgelegten Zeugnisse beziehen.
Verweis auf
§ 2 Abs. 5 RDV
von
§ 3 Absatz 2 Satz 2 RDV