Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 15 Absatz 2 Satz 1 RDG
(2)
1
Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person oder Gesellschaft vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland einer nach
§ 19
zuständigen Behörde in Textform eine Meldung mit dem Inhalt nach Satz 2 erstattet.
Verweis auf
§ 15 Absatz 2 Satz 1 RDG
von
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 RDG