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§ 11 Absatz 4 RDG
(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff "Inkasso" enthalten, sowie die Berufsbezeichnung "Rentenberaterin" oder "Rentenberater" oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden.
Verweis auf
§ 11 Absatz 4 RDG
von
§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 RDG