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§ 24 Absatz 2 ArbnErfG
(2) Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung so lange geheimzuhalten, als sie nicht frei geworden ist (
§ 8
).
Verweis auf
§ 24 Abs. 2 ArbnErfG
von
§ 42 Satz 1 Nummer 1 ArbnErfG