Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 20 Absatz 2 ArbnErfG
(2) Im übrigen bleibt die Behandlung technischer Verbesserungsvorschläge der Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung überlassen.
Verweis auf
§ 20 Abs. 2 ArbnErfG
von
§ 40 Satz 1 Nummer 2 ArbnErfG