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§ 10 Absatz 1 Satz 2 RDG
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Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.
Verweis auf
§ 10 Absatz 1 Satz 2 RDG
von
§ 11 Absatz 5 Satz 1 RDG