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§ 6 Absatz 2 Satz 2 RDG
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Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
Verweis auf
§ 6 Abs. 2 Satz 2 RDG
von
§ 7 Absatz 2 Satz 2 RDG