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§ 13 Absatz 2 Satz 1 PublG
(2)
1
Für den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß gelten die
§§ 294 bis 314
des Handelsgesetzbuchs sinngemäß; soweit eine abweichende Gliederung zulässig ist, kann diese auch für den Konzernabschluß oder den Teilkonzernabschluß verwendet werden.
Verweis auf
§ 13 Abs. 2 Satz 1 PublG
von
§ 22 Absatz 1 Satz 5 PublG