Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 5 Absatz 1 Satz 2 PublG
2
Für den Inhalt des Jahresabschlusses, seine Gliederung und für die einzelnen Posten des Jahresabschlusses gelten
§ 264 Absatz 1a
sowie die
§§ 265, 266, 268 bis 275 und 277
des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.
§ 5 Absatz 2 PublG
(2)
1
Die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens, das nicht in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder des Einzelkaufmanns geführt wird, haben den Jahresabschluß um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen.
2
Für den Anhang gelten die
§§ 284, 285 Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17 bis 34, § 286
des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht
§ 289
des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.
§ 6 Absatz 1 PublG
(1)
1
Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.
2
Soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, gelten
§ 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1, 2, 4a, 5 und 6, § 318 Abs. 1 bis 1b, 3 bis 8, § 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, 1a und 3, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2 und 4
sowie die
§§ 321 bis 324
des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung des Jahresabschlusses sinngemäß, bei einem Unternehmen, das kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d
des Handelsgesetzbuchs ist, jedoch nur insoweit, als nicht die
Verordnung (EU) Nr. 537/2014
anzuwenden ist.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 PublG
(1)
1
Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens haben für dieses den Jahresabschluß und die sonst in
§ 325 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Unterlagen, soweit sie aufzustellen sind, in sinngemäßer Anwendung des
§ 325 Absatz 1 bis 2b, 4 bis 6, § 328
des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.
§ 10 Satz 1 Nummer 2 PublG
2.
von Personen geprüft worden ist, die nicht zum Abschlußprüfer bestellt sind oder nach
§ 6 Abs. 1 Satz 2
dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 319 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sind.
§ 13 Absatz 2 PublG
(2)
1
Für den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß gelten die
§§ 294 bis 314
des Handelsgesetzbuchs sinngemäß; soweit eine abweichende Gliederung zulässig ist, kann diese auch für den Konzernabschluß oder den Teilkonzernabschluß verwendet werden.
2
Sonstige Vorschriften, die durch die Rechtsform oder den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt.
3
Für den Konzernlagebericht oder den Teilkonzernlagebericht gilt
§ 315
des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.
§ 14 Absatz 1 PublG
(1)
1
Der Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß ist unter Einbeziehung des Konzernlageberichts oder des Teilkonzernlageberichts durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.
2
§ 316 Abs. 3, §§ 317 bis 324
des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung sowie
§ 6 Abs. 2, 3
dieses Gesetzes gelten sinngemäß.
§ 15 PublG
§ 15 Offenlegung des Konzernabschlusses
(1) Die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens haben für dieses den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung und den Konzernlagebericht oder Teilkonzernlagebericht in sinngemäßer Anwendung des
§ 325 Abs. 3 bis 6
des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.
(2) Für die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Konzernabschlusses, Teilkonzernabschlusses, Konzernlageberichts und des Teilkonzernlageberichts gilt
§ 328
, für die Prüfungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers
§ 329 Abs. 1 und 4
des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.
Verweis auf
§ 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 15 PublG
von
§ 22 Absatz 1 Satz 4 PublG