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§ 19a PublG
§ 19a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats nach
§ 7 Satz 5
oder als Mitglied eines nach
§ 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1
des Handelsgesetzbuchs oder nach
§ 7 Satz 6
eingerichteten Prüfungsausschusses eines Unternehmens, das kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d
des Handelsgesetzbuchs ist,
1.
eine in
§ 20 Absatz 2a, 2b oder Absatz 2c
bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2.
eine in
§ 20 Absatz 2a, 2b oder Absatz 2c
bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
Verweis auf
§ 19a PublG
von
§ 21a Absatz 2 Satz 1 PublG