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§ 34 Absatz 3 ArbnErfG
(3) Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorschlages ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingeht.
Verweis auf
§ 34 Abs. 3 ArbnErfG
von
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ArbnErfG