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§ 33 Absatz 1 ArbnErfG
(1)
1
Auf das Verfahren vor der Schiedsstelle sind
§§ 41 bis 48, 1042 Abs. 1 und § 1050
der Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
2
§ 1042 Abs. 2
der Zivilprozeßordnung ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß auch Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber (Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 - WiGBl. S. 179) sowie Verbandsvertreter im Sinne des § 11 des Arbeitsgerichtsgesetzes von der Schiedsstelle nicht zurückgewiesen werden dürfen.
Verweis auf
§ 33 Abs. 1 ArbnErfG
von
§ 33 Absatz 2 Satz 2 ArbnErfG