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§ 2 Absatz 2 Satz 3 PublG
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Die gesetzlichen Vertreter haben die Erklärungen nach den Sätzen 1 und 2 unverzüglich nach ihrer Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.
Verweis auf
§ 2 Abs. 2 Satz 3 PublG
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§ 12 Absatz 2 Satz 3 PublG