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§ 11 Absatz 2 Satz 2 PublG
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Braucht das Mutterunternehmen einen Jahresabschluß nicht aufzustellen, so ist der Abschlußstichtag des größten Unternehmens mit Sitz im Inland maßgebend.
Verweis auf
§ 11 Abs. 2 Satz 2 PublG
von
§ 12 Absatz 2 Satz 1 PublG