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§ 2 Absatz 1 Satz 1 PublG
(1)
1
Das Unternehmen hat erstmals für den dritten der aufeinander folgenden Abschlußstichtage, für die mindestens zwei der drei Merkmale des
§ 1 Abs. 1
zutreffen, Rechnung zu legen.
§ 2 Absatz 1 Satz 3 PublG
3
Ein Unternehmen braucht nicht mehr nach diesem Abschnitt Rechnung zu legen, wenn für drei aufeinander folgende Abschlußstichtage mindestens zwei der drei Merkmale des
§ 1 Abs. 1
nicht mehr zutreffen.
Verweis auf
§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 PublG
von
§ 12 Absatz 1 Satz 1 PublG