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§ 5 Absatz 5 PublG
(5)
1
Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute können die Gewinn- und Verlustrechnung nach den für ihr Unternehmen geltenden Bestimmungen aufstellen.
2
Bei Anwendung einer Gliederung nach
§ 275
des Handelsgesetzbuchs dürfen die Steuern, die Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute als Steuerschuldner zu entrichten haben, unter den sonstigen Aufwendungen ausgewiesen werden.
3
Soll die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach
§ 9
offengelegt werden, sind außerdem in einer Anlage zur Bilanz folgende Angaben zu machen:
1.
Die Umsatzerlöse im Sinne des
§ 277 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs,
2.
die Erträge aus Beteiligungen,
3.
die Löhne, Gehälter, sozialen Abgaben sowie Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung,
4.
die Bewertungs- und Abschreibungsmethoden einschließlich wesentlicher Änderungen,
5.
die durchschnittliche Zahl der in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag beschäftigten Arbeitnehmer.
§ 13 Absatz 2 Satz 1 PublG
(2)
1
Für den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß gelten die
§§ 294 bis 314
des Handelsgesetzbuchs sinngemäß; soweit eine abweichende Gliederung zulässig ist, kann diese auch für den Konzernabschluß oder den Teilkonzernabschluß verwendet werden.
§ 13 Absatz 2 Satz 2 PublG
2
Sonstige Vorschriften, die durch die Rechtsform oder den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt.
§ 13 Absatz 3 Satz 1 PublG
(3)
1
Auf den Konzernabschluss oder den Teilkonzernabschluss braucht
§ 314 Abs. 1 Nr. 6
des Handelsgesetzbuchs nicht angewendet zu werden.
§ 13 Absatz 3 Satz 2 PublG
2
Ist das Mutterunternehmen eine Personenhandelsgesellschaft oder ein Einzelkaufmann, so gilt
§ 5 Abs. 4, 5
für den Konzernabschluß sinngemäß; dieser braucht Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel nicht zu umfassen, soweit das Mutterunternehmen nicht kapitalmarktorientiert im Sinn des
§ 264d
des Handelsgesetzbuchs ist.
Verweis auf
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 PublG
von
§ 11 Absatz 6 Satz 2 PublG