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§ 13 Absatz 2 PublG
(2)
1
Für den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß gelten die
§§ 294 bis 314
des Handelsgesetzbuchs sinngemäß; soweit eine abweichende Gliederung zulässig ist, kann diese auch für den Konzernabschluß oder den Teilkonzernabschluß verwendet werden.
2
Sonstige Vorschriften, die durch die Rechtsform oder den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt.
3
Für den Konzernlagebericht oder den Teilkonzernlagebericht gilt
§ 315
des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.
Verweis auf
§ 13 Abs. 2 PublG
von
§ 11 Absatz 2 Satz 1 PublG