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§ 31 Absatz 1 ArbnErfG
(1)
1
Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch schriftlichen Antrag.
2
Der Antrag soll in zwei Stücken eingereicht werden.
3
Er soll eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie Namen und Anschrift des anderen Beteiligten enthalten.
Verweis auf
§ 31 Abs. 1 ArbnErfG
von
§ 32 Satz 1 ArbnErfG