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§ 5 Absatz 5 Satz 3 PublG
3
Soll die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach
§ 9
offengelegt werden, sind außerdem in einer Anlage zur Bilanz folgende Angaben zu machen:
1.
Die Umsatzerlöse im Sinne des
§ 277 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs,
2.
die Erträge aus Beteiligungen,
3.
die Löhne, Gehälter, sozialen Abgaben sowie Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung,
4.
die Bewertungs- und Abschreibungsmethoden einschließlich wesentlicher Änderungen,
5.
die durchschnittliche Zahl der in den letzten zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag beschäftigten Arbeitnehmer.
Verweis auf
§ 5 Abs. 5 Satz 3 PublG
von
§ 9 Absatz 2 Satz 1 PublG