Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 11 ArbnErfG
§ 11 Vergütungsrichtlinien
Der Bundesminister für Arbeit erläßt nach Anhörung der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 12 des Tarifvertragsgesetzes) Richtlinien über die Bemessung der Vergütung.
Verweis auf
§ 11 ArbnErfG
von
§ 30 Absatz 4 Satz 3 ArbnErfG