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§ 171 Absatz 4 Satz 1 AktG
(4)
1
Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach
§ 325 Abs. 2a
des Handelsgesetzbuchs.
Verweis auf
§ 171 Abs. 4 Satz 1 AktG
von
§ 7 Satz 4 PublG