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§ 22 Absatz 5 PublG
(5)
1
Die
§§ 5, 9, 11, 13 Absatz 3 und 4
sowie die §§ 14, 17 und 20 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
2
Auf vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleiben die
§§ 5, 9, 11, 13, 14, 17 und 20
in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.
Verweis auf
§ 22 Abs. 5 PublG
von
§ 5 Absatz 6 Satz 2 PublG