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§ 8 ArbnErfG
§ 8 Frei gewordene Diensterfindungen
Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt.
Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der
§§ 18 und 19
verfügen.
Verweis auf
§ 8 ArbnErfG
von
§ 25 Satz 1 ArbnErfG