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§ 5 Absatz 2 PublG
(2)
1
Die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens, das nicht in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder des Einzelkaufmanns geführt wird, haben den Jahresabschluß um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen.
2
Für den Anhang gelten die
§§ 284, 285 Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17 bis 34, § 286
des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht
§ 289
des Handelsgesetzbuchs sinngemäß.
Verweis auf
§ 5 Abs. 2 PublG
von
§ 1 Absatz 2 Satz 1 PublG