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§ 20 Absatz 1 ArbnErfG
(1)
1
Für technische Verbesserungsvorschläge, die dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald dieser sie verwertet.
2
Die Bestimmungen der
§§ 9 und 12
sind sinngemäß anzuwenden.
Verweis auf
§ 20 Abs. 1 ArbnErfG
von
§ 22 Satz 2 ArbnErfG