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§ 29 ArbnErfG
§ 29 Errichtung der Schiedsstelle
(1) Die Schiedsstelle wird beim Patentamt errichtet.
(2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.
Verweis auf
§ 29 ArbnErfG
von
§ 17 Absatz 2 Satz 1 ArbnErfG