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§ 3 Satz 2 PrüfbV
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Dabei sind insbesondere die Größe des Instituts, der Geschäftsumfang sowie die Komplexität und der Risikogehalt der betriebenen Geschäfte zu berücksichtigen.
§ 4 Absatz 1 PrüfbV
(1) Der Umfang der Berichterstattung hat, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.
Verweis auf
§ 3 Satz 2 und § 4 Absatz 1 PrüfbV
von
§ 51 Satz 2 PrüfbV