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§ 23 Absatz 1 FKAG
(1) Das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene und bedeutende konglomeratsinterne Transaktionen anzuzeigen.
§ 23 Absatz 3 Satz 6 FKAG
6
Unabhängig davon, ob die Bundesanstalt die Zustimmung erteilt, hat das nach Absatz 1 anzeigepflichtige Unternehmen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank das Überschreiten der Obergrenzen oder die Verstöße gegen die Beschränkungen hinsichtlich der Art konglomeratsinterner Transaktionen unverzüglich anzuzeigen.
Verweis auf
§ 23 Absatz 1 und 3 Satz 6 FKAG
von
§ 50 Absatz 2 Satz 2 PrüfbV