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§ 34 Absatz 3 PrüfbV
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1
Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind nach Risikogruppen gegliedert zu besprechen und in einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzuführen.
2
Kreditrahmenkontingente sind als bemerkenswert anzusehen, wenn sie die Großkreditdefinitionsgrenze nach Artikel 392 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
erreichen oder überschreiten.
Verweis auf
§ 34 Abs. 3 PrüfbV
von
§ 34 Absatz 4 Satz 3 PrüfbV