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§ 70 PrüfbV
§ 70 Datenübersicht
1
Die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen.
2
Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 3 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.
Verweis auf
§ 70 PrüfbV
von
§ 31 Absatz 4 Satz 1 PrüfbV