Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 2a Absatz 4 KWG
(4)
1
Sofern die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 8 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
vorliegen und eine Freistellung nach Artikel 8 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
gewährt wird, kann die Aufsichtsbehörde Institute auf Antrag für das Management von Liquiditätsrisiken von den Anforderungen gemäß
§ 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b und c
bezüglich der Risikocontrolling-Funktion freistellen.
2
Dem Antrag sind geeignete Unterlagen beizufügen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.
Verweis auf
§ 2a Absatz 4 KWG
von
§ 30 Absatz 2 Satz 1 PrüfbV