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§ 30 Absatz 1 PrüfbV
(1) Auf gruppenangehörige Unternehmen von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die die Bundesanstalt gemäß
§ 2a Absatz 2
des Kreditwesengesetzes freigestellt hat, sind nach Maßgabe der Freistellung die Vorschriften des
§ 10
betreffend das interne Kontrollverfahren, der
§§ 12, 13, 19, 20, 21
sowie des
§ 31 Absatz 1 Satz 3
und des
§ 34 Absatz 3
dieser Verordnung nicht anwendbar.
Verweis auf
§ 30 Abs. 1 PrüfbV
von
§ 19 Absatz 6 Satz 2 PrüfbV