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§ 13 Absatz 2 Nummer 10 SAG
10.
eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Institut oder die Gruppe getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des Sanierungsplans zu erleichtern.
Verweis auf
§ 13 Absatz 2 Nummer 10 SAG
von
§ 15 Absatz 1 Satz 5 Nummer 7 PrüfbV