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§ 42 Absatz 1 Satz 2 OWiG
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Zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit besteht ein Zusammenhang, wenn jemand sowohl einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit oder wenn hinsichtlich derselben Tat eine Person einer Straftat und eine andere einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.
Verweis auf
§ 42 Abs. 1 Satz 2 OWiG
von
§ 410 Absatz 2 Satz 1 AO