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§ 13 Absatz 2 Nummer 6 SAG
6.
die Festlegung von qualitativen und quantitativen Indikatoren, die eine rechtzeitige Durchführung von Handlungsoptionen zur Sicherstellung oder Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des Instituts oder der Gruppe dergestalt ermöglichen, dass der Krisenfall aus eigener Kraft und ohne Stabilisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand überwunden werden kann; in diesem Zusammenhang ist auch ein Eskalations- und Informationsprozess zu definieren, der sicherstellt, dass die Geschäftsleiterebene rechtzeitig und umfassend in die Entscheidungen eingebunden wird; in dem Sanierungsplan ist ebenfalls vorzusehen, wann und wie die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Eskalations- und Informationsprozesses beim Erreichen von Schwellenwerten der Indikatoren informiert wird;
Verweis auf
§ 13 Absatz 2 Nummer 6 SAG
von
§ 15 Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 PrüfbV