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§ 405 AO
§ 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen
1
Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
2
Dies gilt auch in den Fällen des
§ 404
.
Verweis auf
§ 405 AO
von
§ 410 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 AO