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§ 6 Absatz 1 Satz 3 WpHG
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Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.
Verweis auf
§ 6 Absatz 1 Satz 3 WpHG
von
§ 9 Absatz 5 Satz 1 PrüfbV