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§ 843 Absatz 2 BGB
(2)
1
Auf die Rente finden die Vorschriften des
§ 760
Anwendung.
2
Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
§ 843 Absatz 3 BGB
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 843 Absatz 4 BGB
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
Verweis auf
§ 843 Abs. 2 bis 4 BGB
von
§ 9 Absatz 2 Satz 1 ProdHaftG