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§ 27a Absatz 2 Satz 1 PfandBG
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Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang und über die zu verwendenden Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Pfandbriefmeldungen erlassen.
Verweis auf
§ 27a Absatz 2 Satz 1 PfandBG
von
§ 54 Satz 3 PfandBG