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§ 399 Absatz 2 AO
(2)
1
Ist einer Finanzbehörde nach
§ 387 Abs. 2
die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser Finanzbehörden unberührt, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten.
2
Sie können Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen.
Verweis auf
§ 399 Abs. 2 AO
von
§ 410 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 AO