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§ 22 Absatz 5 Satz 2 PfandBG
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Der Gesamtbetrag der Beleihungen nach Satz 1 außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich das Vorrecht der Schiffspfandbriefgläubiger nach
§ 30 Abs. 1
auf die Forderungen der Pfandbriefbank aus diesen Beleihungen erstreckt, darf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Forderungen, bei denen das Vorrecht sichergestellt ist, nicht übersteigen.
Verweis auf
§ 22 Abs. 5 Satz 2 PfandBG
von
§ 47 Satz 1 PfandBG