Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 23 Absatz 1 Satz 1 PfandBG
(1)
1
Das Schiff oder das Schiffsbauwerk muss während der gesamten Dauer der Beleihung zumindest in Höhe von 110 Prozent der jeweiligen ausstehenden Darlehensforderungen zuzüglich eventueller vor- oder gleichrangiger Schiffshypotheken Dritter entsprechend den Geschäftsbedingungen der Pfandbriefbank versichert sein.
Verweis auf
§ 23 Abs. 1 Satz 1 PfandBG
von
§ 45 Satz 2 PfandBG