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§ 15 Satz 3 Nummer 1 PfandBG
1.
die für eine Wiederherstellung der in Satz 1 genannten Bauwerke erwartungsgemäß aufzuwendenden Kosten,
Verweis auf
§ 15 Satz 3 Nummer 1 PfandBG
von
§ 45 Satz 1 PfandBG