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§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 PfandBG
1.
die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Hypotheken unter der Bezeichnung Pfandbriefe oder Hypothekenpfandbriefe (im Folgenden: Hypothekenpfandbriefe),
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 PfandBG
2.
die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Forderungen gegen staatliche Stellen unter der Bezeichnung Kommunalschuldverschreibungen, Kommunalobligationen oder Öffentliche Pfandbriefe (im Folgenden: Öffentliche Pfandbriefe),
§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 PfandBG
3.
die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Schiffshypotheken unter der Bezeichnung Schiffspfandbriefe,
Verweis auf
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 PfandBG
von
§ 42 Absatz 1 Satz 1 PfandBG