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§ 4 Absatz 7 Satz 3 PfandBG
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Pfandbriefe dürfen nicht ohne die nach
§ 8 Abs. 3 Satz 1
erforderliche Bescheinigung in den Verkehr gebracht werden.
Verweis auf
§ 4 Abs. 7 Satz 3 PfandBG
von
§ 39 Absatz 1 Satz 1 PfandBG