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§ 35 Absatz 1 PfandBG
(1)
1
Mit schriftlicher Zustimmung der Bundesanstalt kann der Sachwalter mit einer anderen Pfandbriefbank vereinbaren, dass die in den Deckungsregistern der insolventen Pfandbriefbank eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des
§ 30 Abs. 3
ganz oder teilweise treuhänderisch durch den Sachwalter der insolventen Pfandbriefbank für die andere Pfandbriefbank verwaltet werden, soweit die andere Pfandbriefbank die Haftung für die gedeckten Verbindlichkeiten der insolventen Pfandbriefbank übernimmt.
2
Der Vertrag bedarf der Schriftform.
3
Die Werte und Pfandbriefverbindlichkeiten sind darin genau zu bezeichnen.
Verweis auf
§ 35 Abs. 1 PfandBG
von
§ 36 Satz 2 PfandBG